Unerlaubte Geschäfte grenzüberschreitend tätiger Internet-Handelsplattformen
Die US-amerikanische Börsenaufsicht lehnte kürzlich die Anträge zu den ProShares-ETF ab, um die Verbraucher vor betrügerischen und manipulativen Maßnahmen zu schützen – und die deutschen Behörden scheinen sich ein Beispiel an den Entscheidungen der USA zu nehmen. Am 22. August kündigte die BaFin nun an, dass einige Handelsplattformen ihre Tätigkeiten sofort einstellen müssen. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten unerlaubter Geschäfte von grenzüberschreitend tätigen Internet-Handelsplattformen. Die betroffenen Unternehmen sind die FinTech Service GmbH, die JAC GmbH und das Unternehmen CS Compliance Service. Alle drei Firmen haben ihren Sitz in Düsseldorf.
Grenzüberschreitender Handel wird verboten
Die deutsche Finanzaufsichtsbehörde untersagt den Unternehmen, ihre Dienstleistungen für Unternehmen zu bringen, die grenzüberschreitenden Handel betreiben und dafür keine Lizenz haben. Bei den Servicedienstleistungen handelt es sich konkret um Dienstleistungen für das Backoffice. Die betroffenen Unternehmen bieten unter anderem auch Finanzdienstleistungen wie etwa den CFD-Handel für virtuelle Währungen an.
Von nun an dürfen diese keine Kunden mehr betreuen, bzw. mit diesen unter dem Namen der Handelsplattformen kommunizieren. Außerdem gab die BaFin bekannt, dass sie die Einstellung unerlaubter grenzüberschreitender Tätigkeiten auch gegenüber den Betrieben der betroffenen Handelsplattformen angeordnet hat.
Die BaFin warnt vor Handel mit unlizenzierten Trading-Plattformen
Zudem äußerte die BaFin eine Warnung bezüglich des Handelns auf unlizenzierten Trading-Plattformen. Verfügt eine Handelsplattform über einen deutschen Web-Auftritt und einen Deutsch-sprechenden Kundenservice unter Angabe einer deutschen Telefonnummer, bedeutet dies nicht automatisch, dass das Unternehmen folglich einen Sitz in Deutschland unterhält. Häufig kommt es vor, dass die Betreiber der Online-Handelsplattformen, also die Vertragspartner des Kunden, auf den Websites nur an einer versteckten Stelle genannt werden (bspw. unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Es ist keine Seltenheit, dass bekannte Offshore-Briefkastenanschriften als Unternehmenssitz angegeben werden.
Häufig fehlt den Betreibergesellschaften eine Erlaubnis, auf dem deutschen Markt Geschäfte zu betreiben. Nach Aussagen der BaFin ist das Risiko ist erhöht, die Rückzahlung der eingezahlten Gelder, bzw. die Auszahlung seiner Gewinne nicht durchsetzen zu können.
Doch das Verbot der BaFin sollte keineswegs mit einer Anti-Krypto-Einstellung verwechselt werden. Die BaFin sorgt mit den Vorkehrungen lediglich dafür, dass ausschließlich Unternehmen in Deutschland arbeiten, die über eine Lizenz verfügen – und hierbei steht vollkommen der Verbraucher im Fokus.
Die Krypto-Branche erhält tendenziell geringe Unterstützung
Obwohl Deutschland bezüglich der Möglichkeiten und der rechtlichen Unterstützung für die Blockchain- und Krypto-Industrie die gleichen Bedingungen wie die Schweiz bietet, redet man hierzulande nicht viel darüber. Ähnliche Werbemaßnahmen, wie die in Deutschland für das Schweizer Crypto Valley, werden nicht realisiert. Womöglich ist die deutsche Regierung mit Wichtigerem beschäftigt, beispielsweise mit dem Thema Einwanderung, das dauernd präsent ist. Hinzu kommt, dass die Schweiz allgemein als Steuerparadies bekannt ist und für Unternehmen aus der ganzen Welt einen attraktiven Standort darstellt.