Es ist offiziell: Keine rechtlichen Konsequenzen, wenn man mit Krypto handelt
FUD – „Fear, Uncertainty and Doubt“, also Angst, Ungewissheit und Zweifel sind das, was die Bitcoin-Branche derzeit prägen. Doch nun gibt es Licht für die Branche, und zwar aus Deutschland. Das Kammergericht Berlin hat nun das Urteil gefällt, dass Bitcoin und der Handel mit der Kryptowährung in Deutschland nicht strafbar sind. Man muss also nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn man Bitcoin kaufen oder verkaufen möchte. Laut dem Kammergericht ist Bitcoin kein Finanzinstrument im Sinne des KWG (Kreditwesengesetz).
Dem Urteil geht ein Prozess voraus, bei dem der Betreiber von bitcoin-24.com, der damals erst 16 Jahre alt war, angeklagt wurde. Er wurde angeklagt, da er Geschäfte betrieb, die verboten waren und Bankgeschäfte / Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis erbrachte und folglich laut Gesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe rechnen musste. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte bereits einen Angeklagten nach der Regelung des Kreditwesengesetzes zu einer Geldstrafe. Allerdings ging der Angeklagte in Berufung und bekam Recht.
Der Bitcoin-Handel in der festgelegten Form nicht erlaubnispflichtig
Laut Urteil betrieb der Angeklagte eine deutsche, nicht näher bekannte Bitcoin-Börse und transferierte seine Einnahmen auf eine polnische Bank. Der Kontostand der Plattform des Angeklagten erhöhte sich während kürzester Zeit sehr stark während des Bitcoin-Hypes im Frühjahr 2013. Daraufhin sperrte die polnische Bank aufgrund des Verdachts der Geldwäsche das Konto und kündigte die Kontoverbindung. Der Angeklagte suchte hierauf anwaltliche Beratung auf, doch diesem wurde zur vorübergehenden Schließung geraten, da der gestörte Zahlungsverkehr einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb behinderte. Die Plattform wurde daraufhin vom Angeklagten abgeschaltet.
Nun urteilte das Berliner Gericht, dass das Handeln des Angeklagten nicht strafbar sei, weil der Bitcoin-Handel in der festgelegten Form nicht erlaubnispflichtig sei und es sich bei Bitcoin weder um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG, noch um Rechnungseinheiten handelt. Man braucht aus diesem Grund auch keine Erlaubnis im Sinne des Kreditwesengesetzes.
Kryptowährungen sind zu neu, um vom Gesetzgeber bewertet werden zu können
Im Grund bedeutet dies, dass das Gericht nicht weiß, wie es Bitcoin einordnen und definieren soll. Fest steht lediglich, dass Bitcoin kein Finanzinstrument ist. Nach dem Wertpapiergesetz zählen zu den Finanzinstrumenten Wertpapiere, Derivate, Geldmarktinstrumente und andere Instrumente, die an einem regulierten Markt gehandelt werden. Aus dem Gesetzesentwurf geht hingegen nicht hervor, dass Kryptowährungen unter den Begriff der Rechnungseinheit fallen. An dieser Stelle angemerkt sei, dass Kryptowährungen allerdings erstmals um Jahr 2008/2009 erwähnt wurden und der Gesetzgeber aus diesem Grund Bitcoin auch noch nicht in seine Betrachtung mit einschließen konnte.
Wie sind Kryptowährung denn nun einzuordnen?
Doch aufgrund des dezentralen Charakters des Bitcoin gibt es auch keine Behörde, die die Kryptowährung überwachen kann. Folglich lässt sich auch sein Wert nicht kontrollieren. Das Gericht kritisierte außerdem die BaFin, die den Bitcoin als Komplementärwährung bezeichnete. Dafür sei sie nicht berechtigt, da dies den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich überspanne.
Doch was Bitcoin stattdessen ist, kann das Gericht auch nicht sagen. E-Geld soll es auch nicht sein, da dieses voraussetzt, dass es sich um vorausbezahlte elektronische Zahlungseinheiten handelt, die von einer Bank emittiert und anstelle von Bargeld als Zahlungsmittel genutzt werden können. Tatsache ist, dass Bitcoin nicht von einer zentralen Instanz wie einer Bank oder Behörde herausgegeben wird. Wie es bereits Satoshi Nakamoto im Whitepaper schrieb, ist der Bitcoin eine rein auf Peer-to-Peer basierende Art elektronischen Geldes. Dieses erlaubt es, Online-Zahlungen direkt von einer Partei zur anderen zu senden, ohne dass hierfür eine finanzielle Institution benötigt wird.
Hinweis: Auch wenn der Krypto-Handel nicht verboten ist, müssen Steuern entrichtet werden.